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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 6 N 87.11   

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https://dejure.org/2014,1216
OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 6 N 87.11 (https://dejure.org/2014,1216)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 6 N 87.11 (https://dejure.org/2014,1216)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 6 N 87.11 (https://dejure.org/2014,1216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 BAföG, § 21 BAföG
    Ausbildungsförderung: Berücksichtigung von Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 BAföG, § 21 BAföG, § 9a Abs 1a EStG, § 12 Nr 5 EStG
    Ausbildungsförderung; Studium der Veterinärmedizin; Aufhebung und Rückforderung; Anfechtungsklage; Antrag auf Zulassung der Berufung; Einkommen; nichtselbstständige Tätigkeit als studentische Hilfskraft; Aufwendungen für das Studium; Berücksichtigung als Werbungskosten; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Studienaufwendungen als Werbungskosten für während des Studiums erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Studienaufwendungen als Werbungskosten für während des Studiums erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Studienaufwendungen als Werbungskosten für während des Studiums erzielte Einkünfte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1129
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 5/10

    Vorweggenommene Werbungskosten durch Berufsausbildungskosten bei später auch im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 6 N 87.11
    Hierfür fehlt es regelmäßig an dem nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung insoweit erforderlichen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 5/10 -, BFHE 234, 262, Rn. 18 bei juris) hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang.(Rn.7).

    Die Geltendmachung dieser Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nämlich voraus, dass die Erstausbildung und die dafür getätigten Aufwendungen "in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen" (BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VI R 5/10 -, BFHE 234, 262, Rn. 18 ff. bei juris).

  • BVerwG, 09.07.1992 - 5 B 113.92

    Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten der Auszubildenden auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 6 N 87.11
    Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist - ungeachtet der insoweit geltenden Darlegungsanforderungen - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1993 - 11 C 9/92 - (BVerwGE 92, 272 ff.) und vom 9. Juli 1992 - 5 B 113/92 - (Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 18) abweicht.
  • BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 9.92

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Steuerbescheid - Bindung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 6 N 87.11
    Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist - ungeachtet der insoweit geltenden Darlegungsanforderungen - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1993 - 11 C 9/92 - (BVerwGE 92, 272 ff.) und vom 9. Juli 1992 - 5 B 113/92 - (Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 18) abweicht.
  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 467/09

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2014 - 6 N 87.11
    Als Erstausbildung gilt eine Ausbildung nur, wenn sie abgeschlossen wurde (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 3. November 2011 - 11 K 467/09 -, EFG 2012, 305 ff., Rn. 28 bei juris m.w.N.).
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